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Die Satzung der Mission Kwasizabantu

Ob irgendein Mitarbeiter der Mission sie kennt? Ob irgendjemand dort weiß, welche Rechte er laut Satzung hat? Ob jemand dort weiß, ob er „Mitglied“ der Mission ist, oder nur „Mitarbeiter“?  Ob jemand weiß, wann jemand „Mitglied“  der Mission wird oder als solches wieder aussortiert werden kann? Hier in der Satzung steht es drin. Auch, wie man Treuhänder aus dem Vorstand der Mission hinauswerfen kann. Trockener Stoff – aber lesenswert. Vor allem für „Mitglieder“ und „Mitarbeiter“ der Mission, die bis heute nicht wussten, dass es überhaupt eine Satzung gibt.

Satzung

1 Name

Mission Kwasizabantu (im Folgenden “Mission” genannt)

2. ZIELE UND GRUNDSÄTZE

2.1.Das Werk christlicher Missionare im Allgemeinen in allen seinen verschiedenen Bereichen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus auszuführen, wie es in seinem Heiligen Wort, der Bibel, enthalten ist.

 2.2. Geistige und körperliche Hilfe für diejenigen zu leisten, die sie benötigen.

2.3. Die hierin festgelegten Ziele und Vorgaben als kostenlosen und freiwilligen Dienst für die gesamte Gemeinschaft ohne Entgelt zu erfüllen.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1. Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung aktiv an der Arbeit der Mission beteiligt sind und deren Namen im Mitgliederverzeichnis erscheinen, gelten als Mitglieder der Mission.

3.2. Jede Person, die in Zukunft ein aktiver Mitarbeiter der Mission wird und die in die Mission aufgenommen wurde und deren Name vom Leitungsorgan der Mission in das oben genannte Mitgliederverzeichnis eingetragen wurde, wird als Mitglied der Mission anerkannt.

3.3. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Mission kann vom Leitungsorgan der Mission jederzeit beendet werden, wenn das Leitungsorgan der Ansicht ist, dass dieses Mitglied die wahren Ziele und Zwecke der Mission nicht mehr aktiv verfolgt.

3.4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt ansonsten mit seinem Tod oder seinem formellen Austritt.

4. LEITUNGSORGAN

4.1. Der Leitungsorgan besteht aus mindestens drei Treuhändern, die die Angelegenheiten der Mission leiten.

4.2. Die im Amt befindlichen Treuhänder haben jeweils ein unbefristetes Amt bis zu ihrem Tod oder vorherigen Rücktritt oder bis zu ihrer Amtsenthebung durch Beschluss einer Hauptversammlung der Mitglieder der Mission. Die Absicht der Entlassung eines Treuhänders  ist bei einem normalen Sonntagsgottesdienst an zwei aufeinander folgenden Sonntagen  vor der Sitzung anzukündigen.

4.3. Jeder Treuhänder ist berechtigt, seinen Nachfolger zu benennen, und dieser Nachfolger tritt die Nachfolge des Treuhänders   an dem Tag an, an  dem dieser sein Amt beendet hat.

4.4. Für den Fall, dass ein Treuhänder keinen Nachfolger benannt hat und ein Treuhänder durch Beschluss einer Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben wurde, sind die übrigen Treuhänder berechtigt, diesen Nachfolger zu benennen.

4.5. Falls keine solchen Treuhänder mehr im Amt sind, werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung neue Treuhänder ernannt.

4.6 Die Treuhänder ernennen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

4.7. Zwei Treuhänder sind bei allen Sitzungen des Verwaltungsrats beschlussfähig.

5. RECHTLICHER STATUS

5.1. Die Mission ist eine juristische Person und kann als solche selbständig handeln, Rechte erwerben und Aufgaben und Pflichten übernehmen, Eigentum besitzen und im Allgemeinen mit der im Gesetz vorgesehenen Freiheit handeln.

5.2. Erwirbt die Mission Rechte, die im Grundbuch eintragungsfähig sind, so stehen diese Rechte zu:

Den Treuhändern, die in dieser Zeit     Bevollmächtigte der Mission Kwasizabantu sind.

5.3. Falls die Mission vor einem zuständigen Gericht klagen will oder verklagt wird, wird diese Klage ebenfalls unter dem im vorstehenden Punkt genannten Treuhändern geführt.

5.4. Jedes Dokument, das von den Treuhändern in Ausübung ihrer Befugnisse nach dieser Verfassung ausgefertigt werden muss, gilt als ausreichend ausgeführt, wenn es von einem Treuhänder nach ordnungsgemäßem Beschluss des Verwaltungsrates unterzeichnet wird.

6. BEFUGNISSE DES LEITUNGSORGANS

6.1. Allgemeines

Der Verwaltungsrat kann jede der Befugnisse ausüben (im Einvernehmen mit seinen Zielen und Grundsätzen), die die leitenden Angestellten einer wahren juristischen Person, deren Zweck nicht der Erwerb von Gewinn ist, ausüben können, wie z.B.:

6.1.1. Verpfändung oder hypothekarische Belastung eines oder aller Vermögenswerte der Mission;

6.1.2.2. Geld auf Kontokorrentkredit oder Privatkredit von einer Bank oder einem anderen Geldinstitut leihen;

6.1.3.  Vereinbarungen über Leasing oder Verkauf von unbeweglichem und beweglichem Vermögen, Abschluss von Kredit-Vereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen ;

6.1.4.  Alle Gelder, die nicht sofort von der Mission benötigt werden, verleihen, vorschießen, investieren, einzahlen oder anderweitig damit umgehen;

6.1.5. Die Interessen der Mission zu wahren, indem sie in ihrem Namen alle rechtlichen Schritte einleiten oder verteidigen;

6.1.6. Die Annahme aller Mittel , die der Mission zur Verfügung gestellt werden , und deren Verwendung   für die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Mission;

6.1.7. Die angemessene Bezahlung der Mitglieder nach normalen, akzeptablen Standards;

6.1.8. Erwerb von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, das von der Mission gebraucht wird;

6.1.9. Alles zu tun, was für die  Erreichung der Ziele der Mission gut und  förderlich ist;

7.1. Das Leitungsorgan beruft eine Generalversammlung der Mitglieder der Mission ein, um die Geschäfte der Mission jederzeit und auch auf schriftliches Ersuchen von mindestens fünfzig Mitgliedern der Mission zu erörtern.

Die Einberufung dieser Sitzung erfolgt gemäß Ziffer 4.2.2.

  

8. KONTEN:

8.1. Der Vorstand eröffnet im Namen der Mission die von ihm gewünschten Bankkonten, auf die die bei der Mission eingegangenen Gelder einzuzahlen sind und von denen alle Zahlungen zu leisten sind.

8.2. Die ordnungsgemäße Buchführung erfolgt unter der Leitung des Leitungsorgans und am Ende des Geschäftsjahres wird eine Bilanz erstellt, die von den jährlich vom Leitungsorgan beauftragten Wirtschaftsprüfern geprüft wird.

9. VERFASSUNGSÄNDERUNG

Die Mission kann ihre Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auf der Mitgliederversammlung ändern, nachdem sie rechtzeitig über die Absicht, die Verfassung zu ändern, gemäß Ziffer 4.2. informiert wurde.

10. AUFLÖSUNG

Im Falle der Auflösung der Mission und der Einstellung ihrer Tätigkeit liquidiert der Vorstand das Vermögen der Mission und zahlt alle Schulden und Verbindlichkeiten, die von der Mission fällig werden können. Ein etwaiger Restbetrag, der nach einer solchen Zahlung verfügbar ist, wird nicht über die Mitglieder der Mission ausgezahlt, sondern an eine ähnliche Institution oder Kirche mit ähnlichen Zielen und Zwecken, die der Leitungsausschuss für angemessen hält, gegeben oder übertragen.

EH Stegen, FH Stegen, AF Stegen, TH Dube, SJ Nsibande

NACHTRAG ZUR SATZUNG

Auf einer Sitzung des Kuratoriums am 8. Februar 2012 wurde ein Beschluss gefasst die verstorbenen Treuhänder SJ Nsibande und TH Dube durch folgende Treuhänder zu ersetzen:

Buyephi Eunice Ngcamu

Lidia Dube

Die neu ernannten Trustees akzeptieren hiermit ihre Vertretung als Trustees.

E Ngcamu , Lidia Dube